Ratgeber

UFI und Giftnotruf-Meldung: Wer muss melden – und wann?

Wer ein gefährliches Gemisch in Verkehr bringt, muss es vorher an die Giftinformationszentren melden und den UFI-Code auf das Etikett drucken. Seit 1. Januar 2025 gibt es dafür keine Übergangsfristen mehr – und eine wesentliche Rezepturänderung zieht eine neue Meldung nach sich.

Kurzgelesen

  • Meldepflichtig sind Gemische, die wegen Gesundheitsgefahren oder physikalischer Gefahren eingestuft sind.
  • Melden müssen Importeure und nachgeschaltete Anwender, die solche Gemische in Verkehr bringen – auch Abfüller und Umetikettierer.
  • Der 16-stellige UFI gehört auf das Etikett. Gemeldet wird über das Portal der ECHA; in Deutschland ist die Meldung kostenfrei.
  • Alle Übergangsfristen sind seit 1. Januar 2025 abgelaufen.
  • Ändern sich Rezeptur, Einstufung oder Produktname, muss die Meldung aktualisiert werden – oft mit neuem UFI.

Wozu die Meldung dient

Bei einer Vergiftung zählt jede Minute. Damit die Giftinformationszentren schnell und richtig beraten können, brauchen sie die Zusammensetzung des Produkts. Die Meldung nach Anhang VIII der CLP-Verordnung – englisch Poison Centre Notification, kurz PCN – liefert diese Daten in einem EU-weit einheitlichen Format. Der UFI (Unique Formula Identifier) auf dem Etikett verknüpft das Produkt eindeutig mit dieser Meldung.

Wer melden muss – und für welche Produkte

Meldepflichtig sind Importeure und nachgeschaltete Anwender, die gefährliche Gemische in Verkehr bringen. Dazu zählen Hersteller von Gemischen ebenso wie Unternehmen, die umfüllen oder umetikettieren. Händler, die ein Produkt unverändert weiterverkaufen, sind in der Regel nicht selbst meldepflichtig.

Betroffen sind alle Gemische, die wegen Gesundheitsgefahren oder physikalischer Gefahren eingestuft sind. Ausgenommen sind unter anderem Gemische, die nur als umweltgefährlich, als Gase unter Druck oder als explosiv eingestuft sind, sowie Gemische für Forschung und Entwicklung.

Die Fristen

Für Gemische zur Verwendung durch Verbraucher und gewerbliche Anwender gilt die harmonisierte Meldung seit 1. Januar 2021, für Gemische zur industriellen Verwendung seit 1. Januar 2024. Gemische, die noch nach früheren nationalen Regeln gemeldet waren, mussten bis 1. Januar 2025 im neuen Format gemeldet werden. Seitdem gilt für alle meldepflichtigen Gemische: erst melden, dann in Verkehr bringen.

Der UFI auf dem Etikett

  • Der UFI besteht aus 16 Zeichen und wird mit „UFI:“ eingeleitet.
  • Sie erzeugen ihn kostenlos mit dem UFI-Generator der ECHA, aus Ihrer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und einer eigenen Rezepturnummer.
  • Er muss deutlich sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht sein. Bei Gemischen für die industrielle Verwendung und bei unverpackter Ware kann er stattdessen im Sicherheitsdatenblatt stehen.

Wann eine neue Meldung nötig ist

Eine Meldung ist kein einmaliger Vorgang. Aktualisieren müssen Sie sie insbesondere, wenn

  • sich die Zusammensetzung über die zulässigen Schwankungsbreiten hinaus ändert,
  • sich die Einstufung ändert, etwa durch die neuen Gefahrenklassen oder geänderte Rohstoffdaten,
  • ein neuer Handelsname hinzukommt,
  • neue toxikologische Erkenntnisse vorliegen.

Bei einer wesentlichen Rezepturänderung brauchen Sie in der Regel auch einen neuen UFI. Bleibt die Zusammensetzung gleich, kann ein UFI entlang der Lieferkette weiterverwendet werden.

Was heißt das für Sie?

  • Für jedes eingestufte Produkt prüfen: Gibt es eine gültige Meldung im harmonisierten Format?
  • Den UFI auf jedem Etikett kontrollieren.
  • Rezepturänderungen nur zusammen mit der Meldung freigeben.
  • Bei Eigenmarken klären, wer meldet und welcher UFI auf das Etikett kommt.

Ich erzeuge den UFI und bereite die Meldung an die Giftinformationszentren vor; eingereicht wird sie in der Regel über Ihr eigenes ECHA-Konto. UFI und PCN-Meldung ansehen →

Quellen

  1. Fragen und Antworten zur Mitteilung gefährlicher Produkte nach Art. 45 der CLP-Verordnung – Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR)
  2. Leitlinien zu Anhang VIII der CLP-Verordnung (PDF) – ECHA
  3. Harmonisierte Giftinformationen – IHK Region Stuttgart
  4. End of the transition period for poison centre notifications – Trace One, 27.02.2025, auf Englisch
  5. CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 – EUR-Lex, Art. 45 und Anhang VIII

Fachlich geprüft von Dr. Martin Schnurr, promovierter Chemiker. Stand: 5. November 2026. Dieser Beitrag gibt eine fachliche Einordnung und ersetzt keine Rechtsberatung. Rechtslage und Fristen können sich ändern.

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