Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
TauberLab – Inhaber Dr. Martin Schnurr, Anschrift siehe Impressum („TauberLab“)
Stand: 08.11.2026 · Angebote ausschließlich für Unternehmen
§ 1 Geltungsbereich
- Diese AGB gelten für alle Verträge über Leistungen von TauberLab, auch für künftige Verträge mit demselben Kunden, ohne dass sie erneut einbezogen werden müssen.
- TauberLab schließt Verträge ausschließlich mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Kunde“), nicht mit Verbrauchern.
- Es gelten ausschließlich diese AGB. Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn TauberLab ihnen nicht widerspricht oder in ihrer Kenntnis leistet, es sei denn, TauberLab stimmt ihnen ausdrücklich in Textform zu.
- Individuelle Vereinbarungen, etwa im Angebot oder in einer Vertraulichkeitsvereinbarung, gehen diesen AGB vor.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
- Darstellungen auf der Website sind kein bindendes Angebot. Anfragen und erste Einschätzungen vor Vertragsschluss sind unverbindlich und unentgeltlich. Eine erste Einschätzung beruht auf den bis dahin vorliegenden Angaben und ersetzt keine Prüfung.
- Angebote von TauberLab sind 14 Tage ab Angebotsdatum gültig.
- Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde das Angebot in Textform annimmt (E-Mail genügt) oder TauberLab einen Auftrag des Kunden in Textform bestätigt.
§ 3 Leistungen
- Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem Angebot. TauberLab erbringt fachliche Dienstleistungen auf Grundlage der naturwissenschaftlichen Qualifikation des Inhabers. Die Erstellung, Prüfung und Aktualisierung von Dokumenten ist eine Werkleistung. Beratung nach Stundensatz ist eine Dienstleistung; ein bestimmter Erfolg ist nur geschuldet, wenn er ausdrücklich vereinbart ist.
- Dokumente werden für das benannte Produkt in der vom Kunden übermittelten Zusammensetzung erstellt, ohne andere Vereinbarung für den deutschen Markt und in deutscher Sprache. Maßgeblich ist die Rechtslage am Tag der Fertigstellung. Die Lieferung erfolgt elektronisch als PDF oder DOCX.
- TauberLab erbringt keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes.
- Reicht TauberLab Meldungen ein (z. B. PCN), geschieht dies über einen vom Kunden eingeräumten Zugang im Namen des Kunden. Die Meldung bleibt eine Meldung des Kunden.
- Leistungen Dritter, insbesondere Laboranalysen und Notrufdienste für das SDB, beauftragt der Kunde direkt und auf eigene Rechnung. TauberLab unterstützt auf Wunsch bei Auswahl und Auswertung, ist für die Leistung des Dritten aber nicht verantwortlich. Eine eigene Notfallerreichbarkeit bietet TauberLab nicht an.
- Bei der Optimierung einer Einstufung bewertet TauberLab Rezepturvarianten rechnerisch. Technische Eignung, Stabilität und Wirksamkeit einer Variante prüft der Kunde.
- Die Aktualisierung von Dokumenten nach Fertigstellung, etwa bei Rechtsänderungen, ist nur geschuldet, wenn sie gesondert beauftragt ist.
- Die Leistungen erbringt der Inhaber persönlich. Subunternehmer werden nur mit Zustimmung des Kunden in Textform eingesetzt.
§ 4 Mitwirkung des Kunden
- Der Kunde stellt rechtzeitig, vollständig und richtig alle Angaben und Unterlagen bereit, die für die Leistung nötig sind, in der Regel über die Kunden-Checkliste von TauberLab. Dazu gehören insbesondere:
- die vollständige Zusammensetzung des Produkts mit den Konzentrationen und Identifikatoren (z. B. CAS-Nummer) aller Bestandteile;
- die aktuellen Sicherheitsdatenblätter aller Rohstoffe;
- vorhandene Prüf- und Messdaten (z. B. Flammpunkt, pH-Wert);
- Angaben zu Verwendung, Abnehmerkreis, Verpackung und Vertriebsländern;
- die Unternehmensangaben für das SDB einschließlich der Notrufnummer.
- Der Kunde ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben und der Angaben seiner Lieferanten allein verantwortlich. TauberLab legt sie der Leistung zugrunde und prüft sie nur auf Plausibilität, nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Die Folgen unrichtiger oder unvollständiger Angaben trägt der Kunde, es sei denn, der Fehler war bei der Plausibilitätsprüfung offensichtlich.
- Änderungen der Rezeptur, der Rohstoffe oder ihrer Sicherheitsdatenblätter teilt der Kunde unverzüglich mit, auch nach Fertigstellung.
- Der Kunde beantwortet Rückfragen in angemessener Frist. Verzögert sich seine Mitwirkung, verschieben sich Termine entsprechend; die Rechte von TauberLab nach §§ 642, 643 BGB bleiben unberührt.
§ 5 Termine
- Den Liefertermin nennt das Angebot. Lieferfristen beginnen erst, wenn der Vertrag geschlossen ist, alle Angaben nach § 4 Abs. 1 vorliegen und eine vereinbarte Vorauszahlung eingegangen ist.
- Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart sind.
- Ist TauberLab durch Krankheit, höhere Gewalt oder andere nicht zu vertretende Umstände an der Leistung gehindert, verlängern sich die Fristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. TauberLab informiert den Kunden unverzüglich.
§ 6 Vergütung und Zahlung
- Es gilt die Vergütung laut Angebot, als Festpreis oder nach Stundensatz. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Nach Stundensatz wird je angefangene 15 Minuten abgerechnet. Auf Wunsch erhält der Kunde einen Tätigkeitsnachweis.
- Im Festpreis ist eine Korrekturrunde auf Grundlage der ursprünglichen Angaben enthalten. Mehraufwand durch nachträgliche Änderungen, unvollständige Angaben oder weitere Korrekturwünsche rechnet TauberLab nach vorheriger Ankündigung nach Stundensatz ab.
- Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Danach gerät der Kunde ohne Mahnung in Verzug; es gelten die gesetzlichen Verzugsregeln (§ 288 BGB).
- Bei Neukunden und bei Aufträgen ab 2.000 € netto kann TauberLab eine Vorauszahlung von bis zu 50 % verlangen.
- Auslagen und Reisekosten werden nur nach vorheriger Vereinbarung berechnet.
- Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen sowie mit Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis aufrechnen.
§ 7 Freigabe und Abnahme
- Der Kunde prüft die gelieferten Dokumente vor ihrer Verwendung, insbesondere Unternehmens- und Produktangaben, die angegebene Verwendung und bei Etiketten die Druckvorlage. Mit Freigabe oder Verwendung übernimmt er die Dokumente als seine eigenen. Die Druckfreigabe liegt beim Kunden.
- Mit der Lieferung setzt TauberLab eine angemessene Frist zur Abnahme, in der Regel zehn Werktage. Das Werk gilt als abgenommen, wenn der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert (§ 640 Abs. 2 BGB) oder wenn er die Dokumente bestimmungsgemäß verwendet.
- Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
§ 8 Mängel
- Ein Mangel liegt nicht vor, soweit ein Dokument auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Kunden beruht (§ 4 Abs. 2), für ein verändertes Produkt oder einen anderen Markt verwendet wird oder durch eine nach Fertigstellung eingetretene Änderung der Rechts- oder Erkenntnislage nicht mehr aktuell ist.
- Bei Mängeln leistet TauberLab nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Korrektur oder Neuerstellung. Schlägt sie fehl, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften mindern oder zurücktreten. Schadensersatz richtet sich nach § 9.
- Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Abnahme. Dies gilt nicht in den Fällen des § 9 Abs. 3.
§ 9 Haftung
- Bei leichter Fahrlässigkeit haftet TauberLab nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentlich sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist dann auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt, höchstens auf 250.000 € je Schadensfall für Vermögensschäden und 3.000.000 € je Schadensfall für Sachschäden.
- Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
- Die Beschränkungen nach Absatz 1 und 2 gelten nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und soweit TauberLab eine Garantie übernommen hat.
- Ein Mitverschulden des Kunden, insbesondere die Verletzung seiner Pflichten nach § 4 und § 7 Abs. 1, wird angerechnet.
- Diese Regelungen gelten auch zugunsten von Erfüllungsgehilfen von TauberLab.
- Schadensersatzansprüche verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, bei Werkleistungen ab Abnahme. Dies gilt nicht in den Fällen des Absatzes 3.
§ 10 Verantwortung des Kunden und Freistellung
- Der Kunde bringt das Produkt als Hersteller, Importeur, nachgeschalteter Anwender oder Händler in Verkehr. Ihn treffen die Pflichten des Lieferanten nach dem Chemikalienrecht, insbesondere nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), etwa zur Bereitstellung und Aktualisierung des Sicherheitsdatenblatts (Art. 31), und nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP), etwa zu Einstufung, Kennzeichnung und Meldung (Art. 4, 17 und 45). TauberLab unterstützt den Kunden bei der Erfüllung dieser Pflichten, übernimmt sie aber nicht. Die Haftung von TauberLab für eigene Pflichtverletzungen nach § 9 bleibt unberührt.
- Die Dokumente sind für das beauftragte Produkt erstellt. Ändert der Kunde sie oder verwendet er sie für andere Produkte, geänderte Rezepturen oder andere Märkte, geschieht dies auf seine eigene Verantwortung; TauberLab haftet dafür nicht.
- TauberLab erbringt die Leistungen ausschließlich für den Kunden. Dritte, insbesondere Abnehmer, Händler und Plattformen des Kunden, sind nicht in den Schutzbereich des Vertrags einbezogen. Gibt der Kunde Arbeitsergebnisse weiter, entstehen daraus keine Ansprüche Dritter gegen TauberLab.
- Der Kunde stellt TauberLab von allen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit dem Produkt, seinem Inverkehrbringen oder der Verwendung der Dokumente gegen TauberLab geltend gemacht werden, es sei denn, sie beruhen auf einer Pflichtverletzung, die TauberLab zu vertreten hat. Die Freistellung umfasst die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung. TauberLab informiert den Kunden unverzüglich über solche Ansprüche und erkennt sie nicht ohne Abstimmung mit ihm an.
§ 11 Vertraulichkeit, Daten und KI
- TauberLab behält alle nicht öffentlichen Informationen des Kunden, insbesondere Rezepturen, Zusammensetzungen, Rohstoff- und Lieferantendaten, vertraulich und nutzt sie nur zur Durchführung des Vertrags. Die Pflicht gilt über das Vertragsende hinaus, für Geschäftsgeheimnisse zeitlich unbegrenzt.
- Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind oder werden, die TauberLab bereits rechtmäßig bekannt waren oder die TauberLab aufgrund gesetzlicher Pflicht oder behördlicher Anordnung offenlegen muss.
- Auf Wunsch schließen die Parteien vor Übermittlung der Rezeptur eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gern auf Basis der Vorlage des Kunden. Sie geht diesen AGB vor.
- TauberLab speichert Kundendaten auf verschlüsselten Datenträgern und bietet für vertrauliche Unterlagen auf Wunsch einen verschlüsselten Übermittlungsweg an, etwa ein verschlüsseltes Archiv mit separat mitgeteiltem Passwort. Wählt der Kunde unverschlüsselte E-Mail, trägt er das damit verbundene Risiko.
- Einstufungen berechnet TauberLab mit eigener, regelbasierter Software auf eigenen Systemen. Vertrauliche Informationen des Kunden gibt TauberLab nicht in externe KI-Dienste (z. B. cloudbasierte Sprachmodelle) ein. Für allgemeine Aufgaben ohne vertrauliche Kundeninformationen kann TauberLab KI-Werkzeuge nutzen. Alle Ergebnisse prüft der Inhaber persönlich.
- Auf Verlangen gibt TauberLab Unterlagen des Kunden heraus oder löscht sie. TauberLab darf eine Dokumentation der Leistung (gelieferte Dokumente, Einstufungsberechnung und die ihr zugrunde liegenden Angaben) zum Nachweis bis zehn Jahre nach Abschluss des Auftrags aufbewahren; die Vertraulichkeit gilt fort.
- TauberLab nennt den Kunden nur mit dessen vorheriger Zustimmung als Referenz.
- Personenbezogene Daten verarbeitet TauberLab nach der Datenschutzerklärung. Soweit erforderlich, schließen die Parteien eine Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO.
§ 12 Nutzungsrechte
- Mit vollständiger Zahlung erhält der Kunde an den für ihn erstellten Dokumenten ein zeitlich und räumlich unbeschränktes, übertragbares Nutzungsrecht, insbesondere zur Vervielfältigung, Bearbeitung, Weitergabe an Abnehmer, Plattformen und Behörden sowie zum Druck von Etiketten. Für Änderungen und eine Verwendung für andere Produkte gilt § 10 Abs. 2.
- Software, Berechnungswerkzeuge, Vorlagen, Methoden und allgemeine Textbausteine bleiben bei TauberLab und dürfen für andere Aufträge genutzt werden.
§ 13 Kündigung
- Der Kunde kann einen Werkvertrag bis zur Fertigstellung in Textform kündigen. TauberLab erhält dann die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs (§ 648 BGB).
- Statt einer Einzelabrechnung kann TauberLab die volle Vergütung für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen und pauschal 10 % der Vergütung für den noch nicht erbrachten Teil verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis, dass TauberLab kein oder ein wesentlich geringerer Anspruch zusteht.
- Beratung nach Stundensatz können beide Parteien jederzeit in Textform kündigen; bis dahin erbrachte Leistungen werden abgerechnet.
- TauberLab kann aus wichtigem Grund kündigen, insbesondere wenn der Kunde trotz Hinweis auf Inhalten besteht, die TauberLab fachlich für unzutreffend hält, oder fällige Zahlungen trotz Fristsetzung nicht leistet. Bis dahin erbrachte Leistungen werden vergütet.
§ 14 Schlussbestimmungen
- Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang (§ 305b BGB).
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Hat der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Tauberbischofsheim. TauberLab kann den Kunden auch an seinem Sitz verklagen.
- Vertragssprache ist Deutsch. Bei Übersetzungen ist die deutsche Fassung maßgeblich.
- Ist eine Bestimmung unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam (§ 306 BGB).