Wer gefährliche Gemische – etwa Reiniger oder Duftöle – im eigenen Shop oder über Online-Marktplätze an Privatkunden verkauft, muss im Angebot mehr zeigen als Foto und Preis. Ein Sicherheitsdatenblatt ist dafür meist nicht vorgeschrieben, die Gefahrenhinweise schon.
Kurzgelesen
- Werbung für gefährliche Gemische, die Privatkunden einen Kauf ohne Blick auf das Etikett ermöglicht, muss die Gefahren nennen. Behörden erwarten Piktogramme, Signalwort und Gefahrenhinweise – sichtbar vor dem Kauf.
- Seit 13. Dezember 2024 verlangt die Produktsicherheitsverordnung (GPSR) im Online-Angebot unter anderem Herstellerangaben mit Postanschrift und elektronischer Adresse sowie die vorgeschriebenen Warnhinweise.
- Ein verlinktes Sicherheitsdatenblatt ersetzt diese Angaben nicht.
- Für Privatkunden ist ein Sicherheitsdatenblatt in der Regel nicht nötig. Gewerbliche Abnehmer und Händler müssen es erhalten, und viele Marktplätze fordern es zusätzlich.
- Ausdrückliche CLP-Regeln für Online-Angebote kommen nach heutigem Stand nicht vor 2028.
Gefahrenhinweise im Angebot – schon heute Pflicht
Nach Artikel 48 der CLP-Verordnung muss Werbung für ein als gefährlich eingestuftes Gemisch die Gefahren angeben, die auf dem Etikett stehen, wenn Privatpersonen einen Kaufvertrag abschließen können, ohne das Etikett vorher gesehen zu haben. Ein Online-Angebot mit Warenkorb ist genau so ein Fall.
Die Überwachungsbehörden erwarten in der Praxis:
- die Gefahrenpiktogramme und das Signalwort wie auf dem Etikett,
- die Gefahrenhinweise (H-Sätze) im vollen Wortlaut, einschließlich ergänzender EUH-Sätze,
- sichtbar auf der Produktseite – nicht erst nach einem Klick oder in einem Download.
Sicherheitshinweise (P-Sätze) sind dort nicht verpflichtend, aber empfehlenswert. Ein gut lesbares Foto des Etiketts kann genügen. Ein verlinktes Sicherheitsdatenblatt erfüllt die Pflicht dagegen nicht.
Dazu: Pflichtangaben nach der Produktsicherheitsverordnung
Seit 13. Dezember 2024 gilt die Allgemeine Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988, kurz GPSR. Nach Artikel 19 muss ein Online-Angebot klar erkennbar enthalten:
- Name, Postanschrift und elektronische Adresse des Herstellers,
- bei Herstellern außerhalb der EU die verantwortliche Person in der EU,
- Angaben zur Identifizierung des Produkts, einschließlich einer Abbildung,
- die vorgeschriebenen Warn- und Sicherheitshinweise in deutscher Sprache.
Braucht es ein Sicherheitsdatenblatt?
Beim Verkauf an Privatkunden in der Regel nicht: Nach Artikel 31 Absatz 4 der REACH-Verordnung entfällt die Pflicht, wenn das Produkt mit ausreichenden Informationen für eine sichere Verwendung abgegeben wird – also mit korrektem Etikett –, solange kein nachgeschalteter Anwender oder Händler es verlangt. Gewerblichen Abnehmern und Händlern müssen Sie das Datenblatt ohnehin bereitstellen: kostenlos, auf Deutsch und spätestens mit der ersten Lieferung.
Viele Online-Marktplätze verlangen für Produkte mit Gefahrstoffen zusätzlich ein Sicherheitsdatenblatt, bevor sie diese freischalten. Das ist eine Plattformregel, keine gesetzliche Pflicht – in der Praxis kommen Sie aber kaum daran vorbei.
Was außerdem gilt
- Verpackung: Je nach Einstufung brauchen Produkte für Verbraucher einen kindergesicherten Verschluss und/oder ein tastbares Gefahrenzeichen.
- Abgabebeschränkungen: Für einige besonders gefährliche Stoffe und Gemische gelten Verbote oder Auflagen für den Verkauf an Privatpersonen, etwa nach der Chemikalien-Verbotsverordnung.
- Wasch- und Reinigungsmittel: Die Inhaltsstoffangaben nach der Detergenzienverordnung gehören auf die Verpackung.
- Desinfektionsmittel sind Biozidprodukte – für sie gelten eigene Kennzeichnungs- und Werberegeln.
Was mit der CLP-Revision kommt
Die überarbeitete CLP-Verordnung enthält eigene Regeln für Online- und andere Fernabsatz-Angebote: Die Kennzeichnungselemente müssen dann ausdrücklich im Angebot stehen. Diese Pflicht ist auf den 1. Januar 2028 verschoben und soll mit dem Chemikalien-Omnibus auf Angebote an die breite Öffentlichkeit zugeschnitten und später wirksam werden. Wer die Etikettangaben schon heute vollständig im Angebot zeigt, ist gut vorbereitet.
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Quellen
- CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 – EUR-Lex, Art. 35 und 48, Anhang II
- Infoblatt: Anforderungen an Online-Shops für gefährliche Stoffe und Gemische (PDF) – Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit Brandenburg, Stand 01.02.2022
- Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR) – EUR-Lex, Art. 19
- REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 – EUR-Lex, Art. 31
- Dokument 14645/26: Ergebnis der ersten Lesung im Europäischen Parlament (PDF) – Rat der EU, 30.10.2026, auf Englisch
Fachlich geprüft von Dr. Martin Schnurr, promovierter Chemiker. Stand: 5. November 2026. Dieser Beitrag gibt eine fachliche Einordnung und ersetzt keine Rechtsberatung. Rechtslage und Fristen können sich ändern.